Teilrechnung · Muster

Teilrechnung
Muster & Abgrenzung

Eine Teilrechnung rechnet einen abgeschlossenen, abgrenzbaren Teil der Leistung endgültig ab – nicht bloß einen Zahlungsstand. Genau daran hängt, wann die Umsatzsteuer entsteht. Muster als PDF und Excel, kostenlos und ohne Anmeldung.

Eine Teilrechnung rechnet eine Teilleistung ab: einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer teilbaren Leistung, für den das Entgelt gesondert vereinbart wurde. Umsatzsteuerlich ist sie damit eine vollwertige Rechnung über eine eigene Leistung – anders als die Abschlagsrechnung, die nur eine Zahlung nach Leistungsstand anfordert.

Abgrenzung

Zwei Dokumente,
die ständig verwechselt werden

Teilrechnung (echte Teilleistung)Abschlagsrechnung
Was abgerechnet wirdEin fertiggestellter, wirtschaftlich abgrenzbarer Teil der LeistungEin Zahlungsstand innerhalb einer noch nicht fertigen Gesamtleistung
VereinbarungDas Entgelt für genau diesen Teil ist gesondert vereinbartVereinbart ist ein Gesamtpreis; der Abschlag ist nur eine Rate darauf
Entstehung der UmsatzsteuerMit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Teilleistung ausgeführt wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 und 2 UStG)Erst mit Vereinnahmung des Entgelts (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG)
WirkungEndgültige Abrechnung dieses Teils – er ist damit erledigtVorläufige Anforderung – die Gesamtleistung wird später abgerechnet
In der SchlussrechnungBereits abgerechnete Teilleistungen werden nicht noch einmal abgerechnetVereinnahmte Teilentgelte und die darauf entfallende Steuer sind abzusetzen (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG)
Zivilrechtlicher AnkerTeilabnahme: Vergütung ist für jeden Teil bei dessen Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 Satz 2 BGB)Abschlagszahlung in Höhe der erbrachten Leistungen (§ 632a Abs. 1 BGB)
Typischer FallRohbau abgenommen, Elektroinstallation abgenommen, Modul 1 der Software abgenommen30 Prozent bei Auftragserteilung, 40 Prozent bei Baubeginn, Rest bei Fertigstellung

Faustregel: Frage nicht, wie viel Geld schon geflossen ist, sondern ob ein Stück der Leistung fertig und für sich genommen brauchbar ist. Ein abgeschlossenes Gewerk ist eine Teilleistung. Ein Prozentsatz vom Auftragswert ist es nie.

Voraussetzungen

Wann ein Teil
wirklich eine Teilleistung ist

Das Gesetz nennt zwei Merkmale: Eine Teilleistung liegt vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG). Die Finanzverwaltung prüft in Abschnitt 13.4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zwei weitere Punkte mit, die in der Praxis den Ausschlag geben:

  • Die Leistung ist teilbar – der Teil ist für sich genommen nutzbar, nicht bloß ein Bauabschnitt im Kalender
  • Für diesen Teil ist ein eigenes Entgelt vereinbart, und zwar vor der Ausführung
  • Der Teil wird gesondert ausgeführt und abgenommen (Verwaltungsauffassung, Abschnitt 13.4 UStAE)
  • Der Teil wird gesondert abgerechnet – die Teilrechnung ist selbst Teil des Nachweises (Verwaltungsauffassung)

Fehlt eines dieser Merkmale, liegt keine Teilleistung vor, sondern eine einheitliche Leistung gegen Ratenzahlung. Dann ist das Dokument eine Abschlagsrechnung – unabhängig davon, was oben drauf steht. Bei Werkverträgen lohnt es sich deshalb, die Teilabnahme schon im Vertrag zu vereinbaren: Sie macht die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 Satz 2 BGB) und belegt zugleich die gesonderte Ausführung.

Umsatzsteuer

Wann die Steuer entsteht,
und warum das der Unterschied ist

Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist – und das gilt ausdrücklich auch für Teilleistungen. Die Steuer auf eine Teilrechnung ist also schon dann anzumelden, wenn der Teil fertig ist, selbst wenn der Kunde noch keinen Cent gezahlt hat.

Beim Abschlag ist es umgekehrt: Wird ein Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt wurde, entsteht die Steuer insoweit mit der Vereinnahmung. Wer beides verwechselt, meldet die Steuer im falschen Zeitraum an – bei der Teilrechnung typischerweise zu spät.

Bei Bauleistungen an einen selbst nachhaltig bauleistenden Unternehmer schuldet der Leistungsempfänger die Steuer (§ 13b UStG). Dann wird auf der Teilrechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen, sondern der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aufgenommen (§ 14a Abs. 5 UStG).

Am Ende

Was in der Schlussrechnung
abzusetzen ist – und was nicht

Nach Teilrechnungen

Jede abgerechnete Teilleistung ist erledigt. Die letzte Rechnung erfasst nur noch den verbleibenden Teil der Leistung. Es gibt nichts abzusetzen, weil nichts doppelt abgerechnet wurde.

Nach Abschlagsrechnungen

Die Schlussrechnung rechnet die gesamte Leistung ab und setzt die vereinnahmten Teilentgelte sowie die darauf entfallenden Steuerbeträge ab (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG). Wird das versäumt, ist die Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG zusätzlich geschuldet.

Deshalb ist die Frage nicht akademisch: Der teuerste Fehler in Bauabrechnungen ist die Schlussrechnung, die geleistete Abschläge nicht absetzt. Wie das Dokument dann aussieht, steht im Schlussrechnung-Muster.

Pflichtangaben

Was auf die Teilrechnung gehört,
damit sie eine Rechnung ist

  • Name und Anschrift von Rechnungssteller und Leistungsempfänger
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Ausstellungsdatum und eine einmalig vergebene, fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der abgerechneten Teilleistung
  • Zeitpunkt der Teilleistung – also wann dieser Teil ausgeführt wurde
  • Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen, sowie Steuersatz und Steuerbetrag
  • Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts, etwa Skonto oder Rabatt
  • Bezeichnung als Teilrechnung mit Bezug auf Auftrag und abgenommenen Leistungsteil

Die ersten sieben Punkte sind die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG; der letzte ist kein Muss, verhindert aber genau die Verwechslung, um die es auf dieser Seite geht. Für inländische B2B-Umsätze gelten außerdem die Übergangsfristen zur E-Rechnung – auch eine Teilrechnung ist eine Rechnung im Sinne dieser Pflicht.

So gehst du vor

Teilrechnung in drei Schritten

1

Teilleistung prüfen

Ist der Teil abgrenzbar, gesondert vereinbart und abgenommen? Wenn nein, ist es eine Abschlagsrechnung – dann die andere Vorlage nehmen.

2

Muster ausfüllen

Auftrag, abgenommener Leistungsteil, Zeitpunkt der Teilleistung, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag eintragen.

3

Im richtigen Zeitraum anmelden

Die Steuer entsteht mit der Ausführung der Teilleistung – nicht erst mit der Zahlung. In der Voranmeldung des Ausführungszeitraums erfassen.

Rechtsstand 2026, ohne Gewähr. Zitierte Normen: § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 bis 4 UStG (Entstehung der Steuer, Teilleistungen, Anzahlungen), § 14 Abs. 4 UStG (Pflichtangaben), § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG (Absetzen der Teilentgelte in der Endrechnung), § 14c Abs. 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis), § 14a Abs. 5 und § 13b UStG (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers), § 641 Abs. 1 Satz 2 BGB (Fälligkeit bei Teilabnahme), § 632a Abs. 1 BGB (Abschlagszahlungen). Die zusätzlichen Prüfmerkmale der gesonderten Ausführung, Abnahme und Abrechnung sind Verwaltungsauffassung (Abschnitt 13.4 UStAE) und stehen so nicht im Gesetzestext. Diese Seite ersetzt keine steuerliche Beratung.

FAQ

Häufige Fragen

Was ist eine Teilrechnung?

Eine Teilrechnung rechnet eine Teilleistung ab: einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer teilbaren Leistung, für den das Entgelt gesondert vereinbart wurde. Sie ist eine vollwertige Rechnung über eine eigene Leistung, keine bloße Zahlungsanforderung.

Was ist der Unterschied zwischen Teilrechnung und Abschlagsrechnung?

Die Teilrechnung rechnet einen fertigen, abgenommenen Leistungsteil endgültig ab. Die Abschlagsrechnung fordert eine Zahlung nach Leistungsstand innerhalb einer noch nicht fertigen Gesamtleistung an. Bei der Teilrechnung entsteht die Umsatzsteuer mit der Ausführung der Teilleistung, beim Abschlag erst mit der Vereinnahmung des Geldes.

Wann entsteht die Umsatzsteuer bei einer Teilrechnung?

Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Teilleistung ausgeführt worden ist. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 UStG stellt Teilleistungen ausdrücklich der ausgeführten Leistung gleich – auf die Zahlung kommt es nicht an.

Welche Voraussetzungen muss eine Teilleistung erfüllen?

Das Gesetz verlangt eine wirtschaftlich teilbare Leistung und ein für diesen Teil gesondert vereinbartes Entgelt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG). Die Finanzverwaltung verlangt zusätzlich, dass der Teil gesondert ausgeführt und abgenommen sowie gesondert abgerechnet wird (Abschnitt 13.4 UStAE).

Muss ich Teilrechnungen in der Schlussrechnung absetzen?

Nein – abgerechnete Teilleistungen sind erledigt und werden nicht noch einmal abgerechnet. Absetzen musst du dagegen vereinnahmte Abschläge und die darauf entfallende Umsatzsteuer (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG). Wird das versäumt, ist die Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG zusätzlich geschuldet.

Welche Pflichtangaben braucht eine Teilrechnung?

Dieselben wie jede Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG: Aussteller und Empfänger, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Bezeichnung der Leistung, Zeitpunkt der Teilleistung, Entgelt nach Steuersätzen, Steuersatz und Steuerbetrag sowie vereinbarte Entgeltminderungen.

Wie viele Teilrechnungen darf ich stellen?

So viele, wie es abgrenzbare und gesondert vereinbarte Leistungsteile gibt. Eine gesetzliche Obergrenze existiert nicht. Entscheidend ist nicht die Anzahl, sondern dass jeder abgerechnete Teil die Merkmale einer Teilleistung erfüllt.

Kann ich eine Teilrechnung nachträglich in eine Abschlagsrechnung umdeuten?

Nicht durch eine neue Überschrift. Ob eine Teilleistung vorliegt, entscheidet sich nach der Vereinbarung und der tatsächlichen Ausführung, nicht nach der Bezeichnung des Dokuments. Wurde falsch abgerechnet, ist eine Rechnungsberichtigung der saubere Weg.

Gilt die E-Rechnungspflicht auch für Teilrechnungen?

Ja. Eine Teilrechnung ist eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts; für inländische B2B-Umsätze gelten dieselben Anforderungen und Übergangsfristen wie für jede andere Rechnung.

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