Eine Teilrechnung rechnet einen abgeschlossenen, abgrenzbaren Teil der Leistung endgültig ab – nicht bloß einen Zahlungsstand. Genau daran hängt, wann die Umsatzsteuer entsteht. Muster als PDF und Excel, kostenlos und ohne Anmeldung.
Eine Teilrechnung rechnet eine Teilleistung ab: einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer teilbaren Leistung, für den das Entgelt gesondert vereinbart wurde. Umsatzsteuerlich ist sie damit eine vollwertige Rechnung über eine eigene Leistung – anders als die Abschlagsrechnung, die nur eine Zahlung nach Leistungsstand anfordert.
Abgrenzung
| Teilrechnung (echte Teilleistung) | Abschlagsrechnung | |
|---|---|---|
| Was abgerechnet wird | Ein fertiggestellter, wirtschaftlich abgrenzbarer Teil der Leistung | Ein Zahlungsstand innerhalb einer noch nicht fertigen Gesamtleistung |
| Vereinbarung | Das Entgelt für genau diesen Teil ist gesondert vereinbart | Vereinbart ist ein Gesamtpreis; der Abschlag ist nur eine Rate darauf |
| Entstehung der Umsatzsteuer | Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Teilleistung ausgeführt wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 und 2 UStG) | Erst mit Vereinnahmung des Entgelts (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG) |
| Wirkung | Endgültige Abrechnung dieses Teils – er ist damit erledigt | Vorläufige Anforderung – die Gesamtleistung wird später abgerechnet |
| In der Schlussrechnung | Bereits abgerechnete Teilleistungen werden nicht noch einmal abgerechnet | Vereinnahmte Teilentgelte und die darauf entfallende Steuer sind abzusetzen (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG) |
| Zivilrechtlicher Anker | Teilabnahme: Vergütung ist für jeden Teil bei dessen Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 Satz 2 BGB) | Abschlagszahlung in Höhe der erbrachten Leistungen (§ 632a Abs. 1 BGB) |
| Typischer Fall | Rohbau abgenommen, Elektroinstallation abgenommen, Modul 1 der Software abgenommen | 30 Prozent bei Auftragserteilung, 40 Prozent bei Baubeginn, Rest bei Fertigstellung |
Faustregel: Frage nicht, wie viel Geld schon geflossen ist, sondern ob ein Stück der Leistung fertig und für sich genommen brauchbar ist. Ein abgeschlossenes Gewerk ist eine Teilleistung. Ein Prozentsatz vom Auftragswert ist es nie.
Voraussetzungen
Das Gesetz nennt zwei Merkmale: Eine Teilleistung liegt vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG). Die Finanzverwaltung prüft in Abschnitt 13.4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zwei weitere Punkte mit, die in der Praxis den Ausschlag geben:
Fehlt eines dieser Merkmale, liegt keine Teilleistung vor, sondern eine einheitliche Leistung gegen Ratenzahlung. Dann ist das Dokument eine Abschlagsrechnung – unabhängig davon, was oben drauf steht. Bei Werkverträgen lohnt es sich deshalb, die Teilabnahme schon im Vertrag zu vereinbaren: Sie macht die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 Satz 2 BGB) und belegt zugleich die gesonderte Ausführung.
Umsatzsteuer
Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist – und das gilt ausdrücklich auch für Teilleistungen. Die Steuer auf eine Teilrechnung ist also schon dann anzumelden, wenn der Teil fertig ist, selbst wenn der Kunde noch keinen Cent gezahlt hat.
Beim Abschlag ist es umgekehrt: Wird ein Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt wurde, entsteht die Steuer insoweit mit der Vereinnahmung. Wer beides verwechselt, meldet die Steuer im falschen Zeitraum an – bei der Teilrechnung typischerweise zu spät.
Bei Bauleistungen an einen selbst nachhaltig bauleistenden Unternehmer schuldet der Leistungsempfänger die Steuer (§ 13b UStG). Dann wird auf der Teilrechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen, sondern der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aufgenommen (§ 14a Abs. 5 UStG).
Am Ende
Jede abgerechnete Teilleistung ist erledigt. Die letzte Rechnung erfasst nur noch den verbleibenden Teil der Leistung. Es gibt nichts abzusetzen, weil nichts doppelt abgerechnet wurde.
Die Schlussrechnung rechnet die gesamte Leistung ab und setzt die vereinnahmten Teilentgelte sowie die darauf entfallenden Steuerbeträge ab (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG). Wird das versäumt, ist die Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG zusätzlich geschuldet.
Deshalb ist die Frage nicht akademisch: Der teuerste Fehler in Bauabrechnungen ist die Schlussrechnung, die geleistete Abschläge nicht absetzt. Wie das Dokument dann aussieht, steht im Schlussrechnung-Muster.
Pflichtangaben
Die ersten sieben Punkte sind die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG; der letzte ist kein Muss, verhindert aber genau die Verwechslung, um die es auf dieser Seite geht. Für inländische B2B-Umsätze gelten außerdem die Übergangsfristen zur E-Rechnung – auch eine Teilrechnung ist eine Rechnung im Sinne dieser Pflicht.
So gehst du vor
Ist der Teil abgrenzbar, gesondert vereinbart und abgenommen? Wenn nein, ist es eine Abschlagsrechnung – dann die andere Vorlage nehmen.
Auftrag, abgenommener Leistungsteil, Zeitpunkt der Teilleistung, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag eintragen.
Die Steuer entsteht mit der Ausführung der Teilleistung – nicht erst mit der Zahlung. In der Voranmeldung des Ausführungszeitraums erfassen.
Rechtsstand 2026, ohne Gewähr. Zitierte Normen: § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 bis 4 UStG (Entstehung der Steuer, Teilleistungen, Anzahlungen), § 14 Abs. 4 UStG (Pflichtangaben), § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG (Absetzen der Teilentgelte in der Endrechnung), § 14c Abs. 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis), § 14a Abs. 5 und § 13b UStG (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers), § 641 Abs. 1 Satz 2 BGB (Fälligkeit bei Teilabnahme), § 632a Abs. 1 BGB (Abschlagszahlungen). Die zusätzlichen Prüfmerkmale der gesonderten Ausführung, Abnahme und Abrechnung sind Verwaltungsauffassung (Abschnitt 13.4 UStAE) und stehen so nicht im Gesetzestext. Diese Seite ersetzt keine steuerliche Beratung.
FAQ
Eine Teilrechnung rechnet eine Teilleistung ab: einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer teilbaren Leistung, für den das Entgelt gesondert vereinbart wurde. Sie ist eine vollwertige Rechnung über eine eigene Leistung, keine bloße Zahlungsanforderung.
Die Teilrechnung rechnet einen fertigen, abgenommenen Leistungsteil endgültig ab. Die Abschlagsrechnung fordert eine Zahlung nach Leistungsstand innerhalb einer noch nicht fertigen Gesamtleistung an. Bei der Teilrechnung entsteht die Umsatzsteuer mit der Ausführung der Teilleistung, beim Abschlag erst mit der Vereinnahmung des Geldes.
Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Teilleistung ausgeführt worden ist. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 UStG stellt Teilleistungen ausdrücklich der ausgeführten Leistung gleich – auf die Zahlung kommt es nicht an.
Das Gesetz verlangt eine wirtschaftlich teilbare Leistung und ein für diesen Teil gesondert vereinbartes Entgelt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG). Die Finanzverwaltung verlangt zusätzlich, dass der Teil gesondert ausgeführt und abgenommen sowie gesondert abgerechnet wird (Abschnitt 13.4 UStAE).
Nein – abgerechnete Teilleistungen sind erledigt und werden nicht noch einmal abgerechnet. Absetzen musst du dagegen vereinnahmte Abschläge und die darauf entfallende Umsatzsteuer (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG). Wird das versäumt, ist die Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG zusätzlich geschuldet.
Dieselben wie jede Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG: Aussteller und Empfänger, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Bezeichnung der Leistung, Zeitpunkt der Teilleistung, Entgelt nach Steuersätzen, Steuersatz und Steuerbetrag sowie vereinbarte Entgeltminderungen.
So viele, wie es abgrenzbare und gesondert vereinbarte Leistungsteile gibt. Eine gesetzliche Obergrenze existiert nicht. Entscheidend ist nicht die Anzahl, sondern dass jeder abgerechnete Teil die Merkmale einer Teilleistung erfüllt.
Nicht durch eine neue Überschrift. Ob eine Teilleistung vorliegt, entscheidet sich nach der Vereinbarung und der tatsächlichen Ausführung, nicht nach der Bezeichnung des Dokuments. Wurde falsch abgerechnet, ist eine Rechnungsberichtigung der saubere Weg.
Ja. Eine Teilrechnung ist eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts; für inländische B2B-Umsätze gelten dieselben Anforderungen und Übergangsfristen wie für jede andere Rechnung.
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