Eine fehlerhafte Rechnung wird nicht überschrieben, sondern berichtigt – mit einem eigenen Dokument, das sich eindeutig auf die Ursprungsrechnung bezieht. Hier steht, was hineingehört, als Muster zum Abschreiben.
Eine Rechnungskorrektur (steuerlich: Rechnungsberichtigung) ist ein zusätzliches Dokument, das fehlende oder unzutreffende Angaben einer bereits gestellten Rechnung richtigstellt. Nach § 31 Abs. 5 UStDV genügt es, nur die fehlenden oder falschen Angaben zu übermitteln – in einem Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist.
Muster
Musterdokument
„Diese Berichtigung ändert ausschließlich die oben genannte Angabe. Rechnung Nr. 2026-0087 vom 03.02.2026 bleibt im Übrigen unverändert gültig. Bitte bewahren Sie beide Dokumente gemeinsam auf.“
Übernimm das Muster in dein Rechnungsprogramm oder dein Briefpapier und ersetze die Beispielwerte. Zum Ausdrucken oder als PDF sichern genügt die Druckfunktion des Browsers. Die Beispielangaben sind erfunden.
Pflichtangaben
Für Form und Inhalt der Berichtigung gelten dieselben Anforderungen wie für die Rechnung selbst (§ 31 Abs. 5 UStDV in Verbindung mit § 14 UStG). Musste die Ursprungsrechnung eine E-Rechnung sein, ist auch die Berichtigung im strukturierten Format zu übermitteln.
Unveränderbarkeit
Eine versendete Rechnung ist eine Aufzeichnung im Sinne der Abgabenordnung. § 146 Abs. 4 AO verlangt, dass eine Aufzeichnung nicht so verändert wird, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Wer die PDF-Datei austauscht, den Betrag im Rechnungsprogramm überschreibt oder das Dokument löscht und neu erzeugt, verletzt genau diese Vorgabe – und dieselbe Anforderung stellen die GoBD an die Unveränderbarkeit digitaler Belege.
Praktisch heißt das dreierlei: Die Rechnungsnummer der fehlerhaften Rechnung bleibt vergeben und wird nie ein zweites Mal verwendet – sie muss die Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG eindeutig identifizieren. Das Original bleibt im Bestand und in der Ablage. Und die Änderung entsteht als eigenes, datiertes Dokument, das den Zeitpunkt der Korrektur nachvollziehbar macht.
Ist die Rechnung noch nicht versendet und noch nicht gebucht, ist sie ein Entwurf – ein Entwurf darf natürlich geändert werden. Der Schutz beginnt mit dem Ausstellen und Versenden.
Zwei Wege
Die Leistung stimmt, nur eine Angabe ist falsch – etwa Anschrift, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt oder eine fehlende Steuernummer. Dann reicht ein Korrekturdokument, das genau diese Angabe richtigstellt. Die Ursprungsrechnung bleibt gültig.
Betrag, Steuersatz oder Leistungsempfänger stimmen nicht, die Leistung wurde nie erbracht oder die Rechnung ging an den falschen Kunden. Dann hebst du die Rechnung vollständig auf und stellst eine neue mit neuer Nummer aus.
Im Zweifel ist der zweite Weg der klarere: Eine vollständige Stornierung mit anschließender Neuausstellung ist für Kunde, Buchhaltung und Prüfer leichter nachzuvollziehen als eine Kette von Teilberichtigungen. Wie das Storno aussieht, steht in der Stornorechnung-Vorlage.
Umsatzsteuer
Steht auf der Rechnung ein zu hoher Steuerbetrag, schuldet der Aussteller den Mehrbetrag zunächst auch dann, wenn er ihn nie hätte ausweisen dürfen – das ist der unrichtige Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG. Aus der Schuld kommt man in aller Regel nur durch eine Berichtigung gegenüber dem Leistungsempfänger heraus; berücksichtigt wird sie in dem Zeitraum, in dem korrigiert wurde, nicht rückwirkend (§ 17 Abs. 1 UStG entsprechend).
Für den Vorsteuerabzug des Kunden gilt die Gegenrichtung: Eine berichtigte Rechnung kann auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung zurückwirken, wenn das erste Dokument überhaupt schon eine berichtigungsfähige Rechnung war – also Aussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer enthielt und diese Angaben nicht völlig unbestimmt waren. Das hat der BFH im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH entschieden; die Finanzverwaltung hat es im BMF-Schreiben vom 18. September 2020 übernommen.
Ist das erste Dokument dagegen so lückenhaft, dass es gar keine Rechnung ist, hilft keine Rückwirkung – der Vorsteuerabzug entsteht dann erst mit dem vollständigen Dokument. Das ist der Grund, warum Eingangsrechnungen besser beim Eingang geprüft werden als im Jahresabschluss. Konkrete Prüfschritte stehen im Ratgeber Vorsteuerabzug prüfen.
So gehst du vor
Welche Angabe ist falsch – und betrifft sie Betrag, Steuer oder Leistungsempfänger? Dann stornieren statt berichtigen.
Eigene Nummer, Datum, eindeutiger Bezug auf Nummer und Datum der Ursprungsrechnung, alte und neue Angabe im Wortlaut.
Original und Korrektur gehören an denselben Vorgang – zusammen mit Zahlung und Buchung.
Mit belege.ai
belege.ai ist in erster Linie die Belegschicht vor deiner Buchhaltung: Wir sammeln deine Eingangsrechnungen aus Postfächern und Portalen ein, ordnen sie deinen Banktransaktionen zu und übergeben sie an Lexware Office, sevDesk oder DATEV. Kommt zu einer bereits gebuchten Rechnung später eine Berichtigung herein, hängt sie am selben Vorgang wie das Original – niemand muss zwei Dateien in zwei Ordnern zusammensuchen.
Auf der Ausgangsseite kannst du in belege.ai Rechnungen schreiben, ausstellen und als PDF oder XRechnung versenden. Eine ausgestellte Rechnung lässt sich stornieren; die Nummer bleibt dabei vergeben und wird nicht wiederverwendet.
Ein eigener Dokumenttyp „Berichtigung mit Bezug zur Ursprungsrechnung“ ist heute noch nicht Teil des Rechnungsschreibens – für die Teilberichtigung nutzt du das Muster oben, für den vollständigen Fall das Storno.
FAQ
Wie ein kleines eigenes Dokument: eigene fortlaufende Nummer, Ausstellungsdatum, Aussteller und Empfänger, ein eindeutiger Bezug auf Nummer und Datum der Ursprungsrechnung, die falsche Angabe im Wortlaut, daneben die richtige – und der Satz, dass die Rechnung im Übrigen unverändert gilt.
Nein. § 146 Abs. 4 AO verlangt, dass der ursprüngliche Inhalt einer Aufzeichnung feststellbar bleibt; die GoBD fordern dasselbe für digitale Belege. Die alte Rechnung bleibt bestehen, die Korrektur kommt als eigenes Dokument dazu.
Ja. Das Korrekturdokument bekommt eine eigene, einmalig vergebene Nummer. Die Nummer der fehlerhaften Rechnung bleibt vergeben und wird nicht erneut verwendet.
Wenn Betrag, Steuersatz oder Leistungsempfänger falsch sind, die Leistung nicht erbracht wurde oder die Rechnung an den falschen Kunden ging. Dann ist die vollständige Stornierung mit anschließender Neuausstellung sauberer.
Umgangssprachlich oft, steuerlich besser nicht. Der Begriff Gutschrift ist in § 14 Abs. 2 UStG für die Abrechnung durch den Leistungsempfänger belegt und nach § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG dort Pflichtangabe. Nenne das Korrekturdokument Rechnungskorrektur, Berichtigung oder Storno.
Sie kann zurückwirken, wenn das ursprüngliche Dokument schon eine berichtigungsfähige Rechnung war – mit Aussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Fehlten diese Kernangaben, entsteht der Vorsteuerabzug erst mit dem vollständigen Dokument.
Musste die Ursprungsrechnung als E-Rechnung ausgestellt werden, gelten für die Berichtigung dieselben Formanforderungen – sie ist dann ebenfalls im strukturierten Format zu übermitteln.
belege.ai hängt Rechnung, Berichtigung und Zahlung an denselben Vorgang – damit bei der Prüfung niemand zwei Dokumente suchen muss. Kostenlos starten.
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