Für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt mindern 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € im Jahr, direkt die Einkommensteuer (§ 35a Abs. 3 EStG). Zwei Bedingungen müssen dafür beide erfüllt sein — und an der zweiten scheitern die meisten.
§ 35a Abs. 3 EStG ermäßigt die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen für Handwerkerleistungen, höchstens jedoch um 1.200 € im Jahr. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten — Material bleibt außen vor. Voraussetzung ist, dass eine Rechnung vorliegt und die Zahlung auf das Konto des Handwerkers erfolgt ist (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).
Die Zahlen
Der Prozentsatz gilt auf die begünstigten Aufwendungen, also den Arbeitslohn samt Fahrt- und Maschinenkosten. Er mindert nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern direkt die Steuerschuld — ein Euro Ermäßigung ist ein Euro weniger Steuer.
Der Höchstbetrag nach § 35a Abs. 3 EStG liegt bei 1.200 €. Das entspricht 6.000 € begünstigten Arbeitskosten im Kalenderjahr; was darüber liegt, wirkt sich nicht mehr aus. Der Betrag gilt pro Haushalt, nicht pro Person.
Reinigung, Gartenpflege, Pflege- und Betreuungsleistungen fallen unter § 35a Abs. 2 EStG: ebenfalls 20 %, aber höchstens 4.000 € im Jahr. Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Minijob gilt ein eigener, niedrigerer Höchstbetrag (§ 35a Abs. 1 EStG).
Die harte Doppelbedingung
Bedingung 1
Eine Rechnung des Handwerkers muss vorliegen. Damit die Arbeitskosten überhaupt bestimmbar sind, sollte sie Lohn- und Materialanteil getrennt ausweisen. Steht nur eine Gesamtsumme drauf, lässt sich der begünstigte Teil nicht sauber herausrechnen — dann lohnt es sich, den Betrieb um eine Aufschlüsselung zu bitten.
Bedingung 2
Die Zahlung muss auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Überweisung, Lastschrift, Dauerauftrag: alles in Ordnung. Bar auf die Hand — auch mit Quittung, auch mit ordentlicher Rechnung — heißt: keine Steuerermäßigung. Diese Bedingung lässt sich nachträglich nicht heilen.
Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein, und beide müssen im Zweifel noch nachweisbar sein, wenn das Finanzamt fragt — also mit Rechnung und Kontoauszug. Genau daran scheitert es oft: Die Rechnung ist da, der Zahlungsbeleg von vor achtzehn Monaten nicht mehr auffindbar.
Was zählt und was nicht
Begünstigt
Nicht begünstigt
Rechtsstand: § 35a EStG in der 2026 geltenden Fassung. Allgemeine Hinweise nach bestem Wissen, keine Steuerberatung. Ob eine konkrete Maßnahme begünstigt ist — insbesondere die Abgrenzung zwischen Erhaltung und Neubau sowie das Verhältnis zur Förderung energetischer Sanierung nach § 35c EStG — klärst du mit deinem Steuerberater.
Wo belege.ai hilft
Die Steuerermäßigung braucht beides: das Dokument und den Nachweis der unbaren Zahlung. belege.ai hält zu jeder Buchung das zugehörige Dokument fest, statt Rechnungen und Kontoauszüge getrennt altern zu lassen — auch über den Jahreswechsel hinaus.
Wer selbstständig ist, hat die Handwerkerrechnung fürs Eigenheim oft auf demselben Konto wie die Betriebsausgaben. belege.ai hält beide Seiten auseinander, damit die private Maßnahme nicht versehentlich als Betriebsausgabe gebucht wird — was die Ermäßigung nach § 35a ausschließen würde.
Ist die Rechnung nicht mehr auffindbar oder weist sie den Lohnanteil nicht aus, bereitet der Agent eine Anfrage an den Betrieb vor. Du siehst sie vor dem Versand und gibst sie mit einem Tap frei.
Zwischen der Handwerkerrechnung im Mai und der Steuererklärung im Folgejahr liegen leicht achtzehn Monate. Beide Dokumente liegen bei belege.ai zusammen abgelegt und sind dann noch da, wo du sie brauchst.
FAQ
20 % der begünstigten Aufwendungen, höchstens 1.200 € im Kalenderjahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Der Betrag mindert direkt die tarifliche Einkommensteuer, nicht nur das zu versteuernde Einkommen. Die 1.200 € entsprechen 6.000 € begünstigten Arbeitskosten.
Nein. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten — Arbeitslohn samt Anfahrt- und Maschinenkosten und die darauf entfallende Umsatzsteuer. Fliesen, Farbe, Ersatzteile und der neue Heizkessel bleiben außen vor. Deshalb sollte die Rechnung Lohn- und Materialanteil getrennt ausweisen.
Nein. § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG verlangt neben der Rechnung ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Barzahlung schließt die Steuerermäßigung aus — auch mit ordentlicher Rechnung und Quittung. Das lässt sich im Nachhinein nicht mehr reparieren.
In der Regel reicht die Angabe in der Steuererklärung; die Nachweise sind auf Anforderung vorzulegen. Genau deshalb müssen Rechnung und Zahlungsnachweis zusammen greifbar bleiben — oft über anderthalb Jahre hinweg.
Für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigung, Gartenpflege oder Pflege- und Betreuungsleistungen gilt § 35a Abs. 2 EStG: ebenfalls 20 % der Aufwendungen, aber höchstens 4.000 € im Jahr. Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Minijob gibt es einen eigenen, niedrigeren Höchstbetrag nach § 35a Abs. 1 EStG.
Die Ermäßigung knüpft an den Haushalt an, nicht an das Eigentum. Auch als Mieter kommen begünstigte Leistungen in Betracht, häufig über die Nebenkostenabrechnung — dann brauchst du eine Bescheinigung des Vermieters oder der Hausverwaltung über die enthaltenen Arbeitskosten. Die Details klärst du mit deinem Steuerberater.
Für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden, ist die Ermäßigung nach § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG ausgeschlossen. Auch eine Doppelberücksichtigung mit anderen Abzügen ist nicht möglich.
belege.ai hält zu jeder Zahlung das passende Dokument fest — auch das, was du erst nächstes Jahr in der Steuererklärung brauchst. Kostenlos starten, ohne Kreditkarte.
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